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Einkauf sbedingungen
Link zu den Einkaufsbedingungen Geschäftsbereich Venus, Heidenheim

Einkaufsbedingungen von ElringKlinger Kunststofftechnik GmbH (Stand Juni 2002) Etzelstraße 10, 74321 Bietigheim-Bissingen:

I. Allgemeines.

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller zwischen uns und einem Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Annahme von Vertragsgegenständen bedeutet kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

II. Bestellung und Auftragsbestätigung

1. Nur schriftlich, auch fernschriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich.
Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, daß er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so daß unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sind einvernehmlich zu regeln.

4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

III. Lieferung und Leistung

1.Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muß die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung / Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.

2. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.

3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

4. Bei Unmöglichkeit der Lieferung sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen bzw. die sonstigen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

IV. Versand

1.Unsere Versandvorschriften sind zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.

2. Bahnsendungen an unser Werk in Bietigheim-Bissingen (PLZ: 74321) sind nach Station Bietigheim-Bissingen zu senden.

3. Straßentransporte werden in unseren Werken nur montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr angenommen. Tankwagen, die nicht mit der behördlich vorgeschriebenen Überfüllsicherung ausgestattet sind, können in unseren Betrieben nicht entleert werden.

4. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

5. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

6. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, daß durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.

V. Qualität, Abnahme und Mängelrüge

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

2. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.

3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

4. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.

VI. Preise und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.

2. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.

3. Wir zahlen maschinell ab Datumsstempel Rechnungseingang im Werk Bietigheim-Bissingen innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto vom Brutto-Rechnungsbetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto. Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneinganges. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen. Nachnahmen können nicht eingelöst werden.

4. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.

5. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

VII. Gewährleistung und Haftung

1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, daß die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.

2. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Nr. V 4 gilt entsprechend. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung ) gegeben. Das Wahlrecht hieran steht uns zu. Der Lieferant hat die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 439 Absatz 2 BGB die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Wir sind berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Lieferant hat uns alle entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies betrifft sowohl die Fälle einer Pflichtverletzung wegen einer Hauptleistungspflicht als auch die der Verletzung einer Nebenpflicht. Im Falle eines Schadensersatzes ist der Lieferant verpflichtet, uns den unmittelbar oder mittelbar infolge eines Mangels entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfaßt auch den Ersatz der Mangelfolgeschäden. Grundsätzlich haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder einer Garantie haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.

3. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme. Sie verlängert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden. Werden wir aufgrund eines Rückgriff iSd § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort geregelten Fristen.

4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

5. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.

6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Lieferant uns diese zu ersetzen.

7. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, daß er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.

8. Werden wir aus Produkthaftung oder aus ähnlichen Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Lieferant einen uns entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.

VIII. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, daß durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.

IX. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

X. Lieferantenerklärungen

1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustandekommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO / EG 3351 / 83. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.

2. Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.

3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür zu haften.

XI. Verwahrung/Eigentum

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

XII. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

XIII. Schlußbestimmungen:

1. Mündlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

3. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

4. Erfüllungsort ist der von uns vorgeschriebene Anlieferung- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist dies Bietigheim-Bissingen.

5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage beim Amtsgericht Besigheim bzw. bei Landgericht Stuttgart zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.

6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.